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Urlaub, Sonderurlaubsarten, Gleitzeit, Mutter-Eltern-Kind, Krankheit, ...

Diese Seite enthält Zusatzinformationen zu den gelisteten Themen; alle rechtsgültigen Informationen finden Sie auf den Seiten der Abteilung Personal der Zentralen Universitätsverwaltung (ZUV).

Zentraler Infolink

(deckt die hier gelisteten Themen teilweise ab)


Urlaub

Siehe oben: Zentraler Infolink

weitere Infos vom Personalrat der FU

Antragstellung

wahlweise --- Urlaubsantrag (FBV) oder --- Urlaubsantrag (ZUV) verwenden 

  • Alle Angestellten müssen ihren Urlaub rechtzeitig im Voraus mit dem Antragsformular beantragen.
  • Resturlaubstage sind bei den listenführenden Personen (Sekretariaten) zu erfragen.
  • Formular zuerst an die genehmigende, dann an die listenführende Person weiterleiten.
  • Bei Abwesenheit des Professors darf nach vorheriger Absprache auch die Sekretärin i.A. unterschreiben. Andernfalls muss der Antrag an die FBV oder Personalstelle zur Genehmigung gehen.
  • Nach Beendigung des Urlaubs reicht eine formlose Rückmeldung im jeweiligen AG-Sekretariat aus.
  • Jahresresturlaub und Urlaub aus dem Probehalbjahr verfällt nicht, sondern wird in das Folgejahr mitgenommen. Er muss bis spätestens Ende September genommen werden, um nicht zu verfallen.
  • Die (ursprünglich zwei) "Sonderurlaubstage" (AZV-Tage) stehen in der bisherigen Form tarifvertraglich nicht mehr zur Verfügung. Ein Tag wurde in zwei halbe Tage geteilt und zwingend auf den 24.12. und 31.12. gelegt (die damit arbeitsfrei sind). Der zweite Tag ist für Angestellte gestrichen. (Als Ausnahme wurde er einmalig im Jahr 2007 gewährt.) Beamten steht der zweite AZV-Tag weiterhin zur Verfügung. AZV-Tage können grundsätzlich nicht in das Folgejahr übertragen werden.

 


Arbeitsbefreiung (unter Fortzahlung der Vergütung)

(Vergleiche auch nachfolgend Sonderurlaub)

Zu bestimmten Anlässen kann man unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeit befreit werden, z.B. Niederkunft der Ehefrau (1 Tag), Tod des Ehegatten, eines Kindes oder Elternteils (2 Tage), etc.

  • Beantragung:
    Beantragen Sie formlos, in Schriftform Arbeitsbefreiung gemäß § 29 Abs. 1 Buchst. b) TV-L FU für den/die entsprechenden Tag/e. Der bzw. die Fachvorgesetzte sollte auf diesem Schreiben die Kenntnisnahme verzeichnen.

Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Punkt Arbeitsbefreiung der Infoseite A-Z Welcome Service der Abt. 1 Personal.

Im konkreten Fall wendet man sich am besten an die zuständige Personalsachbearbeiterin.

Arbeitsbefreiung bei Zeugenladung

Wenn man als Zeuge bei einem Prozess geladen ist, kann man eine Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung beantragen.

    • Dazu muss ein kurzer Brief an die Personalstelle geschrieben werden, in dem man eine „Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung gemäß § 29 Abs. 2 TV-L FU “ beantragt und die Kopie der Vorladung beilegt.
    • Der Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung besteht nur insoweit, als der Angestellte nicht Anspüche auf Ersatz der Vergütung geltend machen kann. Die fortgezahlten Beträge gelten in Höhe des Ersatzanspruches als Vorschuss auf die Leistungen der Kostenträger.
    • Der Angestellte hat den Ersatzanspruch geltend zu machen und die erhaltenen Beiträge an den Arbeitsgeber abzuführen.
    • Die Personalstelle genehmigt die Arbeitsbefreiung schriftlich und informiert die Fachbereichsverwaltung.

Sonderurlaub (ohne Lohnfortzahlung)

Einzelheiten zum Sonderurlaub entnehmen Sie bitte:

Sonderurlaub unter Verrechnung der zur Weihnachtszeit zustehenden Bezüge

  • kann in jedem Monat genommen werden
  • insgesamt 4 Wochen pro Jahr, jedoch immer nur 7, 14, 21 oder 28 Kalendertage
  • es wird auf das Gehalt verzichtet, dabei entsprechen die 4 Wochen einem Monatsgehalt
  • früher, als man Weihnachtsgeld in Höhe eines Monatsgehalt bekommen hat, sprach man also davon, dass das Weihnachtsgeld in Urlaub umgewandelt wird, defacto geht es aber immer vom Monatsgehalt ab!
  • die Verrechnung erfolgt üblicherweise im November
  • schriftlichen Antrag mit genauer Zeitangabe an Personalstelle schicken, vom Vorgesetzten unterschreiben lassen
  • bei Genehmigung wird eine Vereinbarung über kurzfristigen Sonderurlaub geschlossen
  • wenn man während des Sonderurlaubs krank wird, kann man ihn nicht (wie bei normalem Urlaub) in Arbeitszeit-Fehltage umwandeln
  • Merkblatt über Auswirkungen eines Sonderurlaubs
  • Gleitzeitbogen (Stichwort Gleitzeitbögen)

Betriebsurlaub

Einzelheiten zum jährlichen Betriebsurlaub beim Jahreswechsel entnehmen Sie bitte dem jeweiligen Personalblatt.

Wer nicht ausreichend viele Urlaubstage für das ausklingende Kalenderjahr zur Verfügung hat, wie für den Betriebsurlaub benötigt werden, kann entweder einen Überstundenausgleich machen (Gleittage nehmen) oder muss auf den Urlaub vom Folgejahr vorgreifen.


Bildungsurlaub

Einzelheiten zum Bildungsurlaub entnehmen Sie bitte


Gleitzeit

Informationen der Abt. 1 Personal:

Informationsseiten des Personalrats:

Außerdem:

  • Freie Ausgleichstage im Rahmen der gleitenden Arbeitszeit (Gleittage) sind keine Urlaubstage und müssen nicht als Urlaub angemeldet werden. Dennoch bedürfen Sie der Kenntnisnahme und Genehmigung durch den Vorgesetzten, da es sich sonst um unerlaubtes Fernbleiben vom Arbeitsplatz handelt, was den Verlust sämtlicher Arbeitnehmerrechte einschließlich des Versicherungsschutzes nach sich zieht (d.h. Beschäftigte sind z.B. im Falle eines Unfalls oder Krankheit während der unerlaubten Abwesenheit nicht krankenversichert).
  • Gleittage werden auf den persönlichen Zeiterfassungsbögen notiert und auf dem Urlaubsantragsformular entsprechend eingetragen und gekennzeichet (Anzahl der Urlaubstage = 0). Im ZUV-Antragsformular die Urlaubsform "Zeitgutschrift gem. § 7 Ziff. 4 DV GLAZ" auswählen; falls das selbstrechnende Formular fälschlicherweise Urlaubstage anrechnet, jeweils das Enddatum freilassen, um ein Null-Ergebnis zu erhalten.
  • Wie beim Regelurlaub sind die Anträge vom Vorgesetzten gegenzuzeichnen und die Abwesenheiten den betroffenen Arbeitskolleg:innen im Voraus mitzuteilen.
  • Gleitzeitbogen (Stichwort Gleitzeitbögen)

Mutterschutz

ZUV-docs:

stets aktuelle Dokumentensammlung: https://www.fu-berlin.de/service/zuvdocs 

Weitere Infos:

 Kontakt Personalstelle:


Elternzeit

Der Antrag auf Elternzeit wird formlos an den zuständigen Vorgesetzten (z.B. Professor) gestellt unter Angabe des gewünschten Start- und Endtermins der Elternzeit. Der Vorgesetzte zeichnet den Antrag handschriftlich als „einverstanden“ und unterschreibt mit Datum. Dann geht der Antrag an die für den Antragsteller zuständige Personalstelle.
Nach Rückkehr aus der Elternzeit eine Dienstantrittsmeldung an die Personalstelle schicken.

Infos dazu vom

 


Krankheit

  • Zentraler Infolink des Welcome Service der Abt. 1 Personal
  • Serviceseite FB-MI: Arbeitsunfälle und Krankmeldungen
    (u.a. mit detaillierter Auflistung, wann eine Krankschreibung nötig ist)

Krankheit von Kindern

siehe unter → Serviceseite FB-MI: Arbeitsunfälle und Krankmeldungen → "Krankheit von Kindern" (= am Seitenende)


Todesfall

siehe oben: Arbeitsbefreiung (unter Fortzahlung der Vergütung)