Grundlage
§ 120 BerlHG
- Zur Durchführung von Lehre, die nicht von Hochschullehrern oder –lehrerinnen wahrgenommen werden können oder zur Ergänzung praktischer Ausbildung können Lehraufträge vergeben werden.
- Die Lehrbeauftragten sollen ein abgeschlossenes Hochschulstudium, pädagogische Eignung und mehrjährige berufliche Praxis aufweisen.
Vergütung
- Lehraufträge sind zu vergüten, wenn sie nicht durch hauptberuflich an der Universität bzw. im öffentlichen Dienst Beschäftigte wahrgenommen werden und bei den dienstlichen Tätigkeiten berücksichtigt werden.
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die Richtlinien über die Höhe der Lehrauftragsvergütung unterscheiden drei Kategorien
- Lehrkraft für besondere Aufgabe (= einfache Lehraufgaben, wie Übungsbetreuung):
€ 21,40 p. Unt.std. - Lehraufgaben wie Professoren: € 36,70 p.Unt.std.
- Lehraufgaben wie Professoren; habilitierte oder vergleichbare Lehrbeauftragte:
€ 52,00 p.Unt.std.
- bei "dringendem Lehrbedarf" können diese Obergrenzen um 30 % angehoben werden.
- Die Vergütung bezieht sich auf die durchgeführten Unterrichtsstunden, die vom Lehrbeauftragten belegt werden müssen. Vor- und Nachbereitungen, Korrekturarbeiten und auch die Aufsicht bei Prüfungsarbeiten sind in den Entgelten bereits enthalten.
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Verfahrensablauf
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Persönliche, direkte Antragstellung an den Fachbereichsrat bzw. mittelbare Antragstellung an den Fachbereichsrat im Zuge der Anmeldung zum Lehrangebot.
- Email an Frau Üzel, FBV, mit Angabe von Semester, Titel und SWS.
- Beschlussfassung im Fachbereichsrat.
- Lehrauftragserteilung durch die Fachbereichsverwaltung.
- Im Falle vergüteter Lehraufträge: Nach Abschluss der Lehrveranstaltung Vorlage der Lehrauftrags-Entgeltabrechnung durch die/den Lehrbeauftragten.
- Zahlbarmachung durch die FBV.
