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Lehrauftrag

Wie man einen Lehrauftrag beantragt und abrechnet.

Grundlage

§ 120 BerlHG

  • Zur Durchführung von Lehre, die nicht von Hochschullehrern oder –lehrerinnen wahrgenommen werden können oder zur Ergänzung praktischer Ausbildung können Lehraufträge vergeben werden.
  • Die Lehrbeauftragten sollen ein abgeschlossenes Hochschulstudium, pädagogische Eignung und mehrjährige berufliche Praxis aufweisen.

Vergütung

  • Lehraufträge sind zu vergüten, wenn sie nicht durch hauptberuflich an der Universität bzw. im öffentlichen Dienst Beschäftigte wahrgenommen werden und bei den dienstlichen Tätigkeiten berücksichtigt werden.
  1. Lehrkraft für besondere Aufgabe (= einfache Lehraufgaben, wie Übungsbetreuung):
    € 21,40 p. Unt.std.
  2. Lehraufgaben wie Professoren: € 36,70 p.Unt.std.
  3. Lehraufgaben wie Professoren; habilitierte oder vergleichbare Lehrbeauftragte:
    € 52,00 p.Unt.std.
  • bei "dringendem Lehrbedarf" können diese Obergrenzen um 30 % angehoben werden.
  • Die Vergütung bezieht sich auf die durchgeführten Unterrichtsstunden, die vom Lehrbeauftragten belegt werden müssen. Vor- und Nachbereitungen, Korrekturarbeiten und auch die Aufsicht bei Prüfungsarbeiten sind in den Entgelten bereits enthalten.
  • Verfahrensablauf

  • Persönliche, direkte Antragstellung an den Fachbereichsrat bzw. mittelbare Antragstellung an den Fachbereichsrat im Zuge der Anmeldung zum Lehrangebot.
    • Email an Frau Üzel, FBV, mit Angabe von Semester, Titel und SWS.
  • Beschlussfassung im Fachbereichsrat.
  • Lehrauftragserteilung durch die Fachbereichsverwaltung.
  • Im Falle vergüteter Lehraufträge: Nach Abschluss der Lehrveranstaltung Vorlage der Lehrauftrags-Entgeltabrechnung durch die/den Lehrbeauftragten.
  • Zahlbarmachung durch die FBV.

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Stand: 13.05.2011

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